Diese sind in der 1. BImSchV § 3 geregelt, danach dürfen nur folgende Brennstoffe verheizt werden:
Nr.: | Brennstoff |
1 | Steinkohlen, Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks |
2 | Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks |
3 | Torfbriketts, Brenntorf |
3a | Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlenbriketts |
4 | naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen |
5 | naturbelassenes nicht stückiges Holz, beispielsweise in Form von Sägemehl, Spänen, Schleifstaub oder Rinde |
5a | Preßlinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts entsprechen DIN 51731, oder vergleichbare Holzpellets oder andere Preßlinge aus naturbelassenem Holz, mit gleichbleibener Qualität |
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