Bei Brennwertfeuerstätten ist ab einer Leistung von 200 kW eine Neutralisation erforderlich!
Wann sind Neutralisationsanlagen erforderlich?
Kondensatableitung bei Heizöl
Seit August 2003 werden Kondensate aus Heizölfeuerungsanlagen, die mit schwefelarmen Heizöl betrieben werden, genauso behandelt wie solches aus Erd- und Flüssiggasanlagen. d.h. eine Neutralisationsbefreiung bei Kesselleistungen bis 200 kW. Eine Übersicht der geltenden Regelung gibt die nachstehende Tabelle aus dem Arbeitsblatt ATV- A 251.Erfordernis der Neutralisation in Abhängigkeit der Feuerungsleistung
Neutralisation bei Feuerungsanlagen*
Feuerungsleistung | |||
Erd- und Flüssiggas | Heizöl DIN 51603 Teil 1 schwefelarm |
Heizöl DIN 51603 Teil 1 |
|
< 25 kW | Nein 1), 2) | Nein 1), 2) | Ja |
25 bis 200 kW | Nein 1), 2), 3) | Nein 1), 2), 3) | Ja |
> 200 kW | Ja | Ja | Ja |
Eine Neutralisation ist erforderlich:
1) bei Ableitung des häuslichen Abwassers in Kleinkläranlagen
2) bei Grundstücken, deren Entwässerungsleitungen den Materialanforderungen nicht erfüllen (ATV-DVWK-A 251, Punkt 5.3), z.B. zementgebundene Werkstoffe.
3) bei Gebäuden, die die Bedingungen der ausreichenden Vermischung nicht erfüllen
*) Abweichend von diesen Auslegungsrichtlinien können Ortsentwässerungssatzungen aber auch andere Erfordernisse festlegen.